Hiermit möchten wir Sie auf die Meldepflicht gemäß dem Aufschlag für besondere Netznutzung (§ 19 StromNEV) hinweisen. Das Gesetz sieht vor, dass Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh je Abnahmestelle bis spätestens zum 31.03.2026 den im Jahr 2025 aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom an ihren jeweiligen Netzbetreiber melden.
Für die über 1.000.000 kWh hinausgehenden, selbst verbrauchten Strommengen im Jahr 2025 erfolgt dann die Begünstigung nach § 19 StromNEV in der Letztverbrauchergruppe B:
LV Gruppe A*: 1,558 ct/kWh (netto)
LV Gruppe B*: 0,050 ct/kWh (netto)
LV Gruppe C*: 0,025 ct/kWh (netto)
Letztverbrauchergruppe A*
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle.
Letztverbrauchergruppe B*
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,050 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C*
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.
Unternehmen können sich die Letztverbrauchergruppe C* auf Basis des Vorjahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zertifizieren lassen. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an den örtlichen Netzbetreiber gesandt werden.
Meldung bis 31. März 2026 nicht versäumen!
Sofern Sie den aus dem Netz bezogenen Strom nicht vollständig selbst verbraucht haben, müssen Sie dem Netzbetreiber die im Jahr 2025 an Dritte weitergeleiteten Strommengen mitteilen. Die meisten Netzbetreiber bieten hierzu auf ihrer Website einen Meldebogen zum Ausfüllen an. Für die an Dritte weitergeleitete Strommenge können keine Begünstigungen der Umlagen in Anspruch genommen werden. Diese nicht selbst verbrauchten Strommengen müssen über geeichte Zähler gemäß § 33 Abs. 2 MessEG erfasst werden.
Wichtiger Hinweis: Es wird dringend empfohlen, diese Meldung auch dann abzugeben, wenn Ihnen bereits der reduzierte Satz in Rechnung gestellt wurde. Bei fehlender Meldung besteht die Gefahr, dass der Netzbetreiber rückwirkend den höheren Satz einfordert.

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