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02.03.2022

Meldepflicht gemäß § 19 StromNEV-Umlage zum 31.03.2022 nicht versäumen!

Meldepflicht gemäß § 19 StromNEV-Umlage zum 31.03.2022 nicht versäumen!

Meldepflicht gemäß § 19 StromNEV-Umlage zum 31.03.2022

Die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV sieht vor, dass Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh je Abnahmestelle bis spätestens zum 31.03.2022 den im Jahr 2021 aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom an ihren jeweiligen Netzbetreiber melden.

Für die über 1.000.000 kWh hinausgehenden, selbst verbrauchten Strommengen erfolgt dann die Begünstigung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV in der Letztverbrauchergruppe B:

LV Gruppe A*: 0,432 ct/kWh (netto)

LV Gruppe B*: 0,050 ct/kWh (netto)
LV Gruppe C*: 0,025 ct/kWh (netto)

Letztverbrauchergruppe A*

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle.

Letztverbrauchergruppe B*

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh.

Letztverbrauchergruppe C*

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,025 ct/kWh.
Unternehmen können sich die Letztverbrauchergruppe C* auf Basis des Vorjahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zertifizieren lassen. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an den örtlichen Netzbetreiber gesandt werden.

Sofern Sie den aus dem Netz bezogenen Strom nicht vollständig selbst verbraucht haben, müssen Sie dem Netzbetreiber die im Jahr 2021 an Dritte weitergeleiteten Strommengen mitteilen. Die meisten Netzbetreiber bieten hierzu auf ihrer Website einen Meldebogen zum Ausfüllen an. Für die an Dritte weitergeleitete Strommenge können keine Begünstigungen der Umlagen in Anspruch genommen werden. Diese nicht selbst verbrauchten Strommengen müssen über geeichte Zähler gemäß § 33 Abs. 2 MessEG erfasst werden.

Die Privilegierung für Mengen >1.000.000 kWh/a besteht nur noch für die § 19 StromNEV-Umlage. Andere Umlagen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Bei Fragen oder für weitere Informationen steht Ihnen enPORTAL gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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