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20.02.2025

Meldepflicht gemäß „Aufschlag für besondere Netznutzung“ zum 31.03.2025 nicht versäumen

Meldepflicht gemäß Aufschlag für besondere Netznutzung (ehem. § 19 Abs. 2 StromNEV)

Das Gesetz sieht vor, dass Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh je Abnahmestelle bis spätestens zum 31.03.2025 den im Jahr 2024 aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom an ihren jeweiligen Netzbetreiber melden.

Für die über 1.000.000 kWh hinausgehenden, selbst verbrauchten Strommengen im Jahr 2024 erfolgt dann die Begünstigung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV in der Letztverbrauchergruppe B:

LV Gruppe A*: 0,6430 ct/kWh (netto)
LV Gruppe B*: 0,050 ct/kWh (netto)
LV Gruppe C*: 0,025 ct/kWh (netto)

Letztverbrauchergruppe A*

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle.

Letztverbrauchergruppe B*

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh.

Letztverbrauchergruppe C*

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,025 ct/kWh.
Unternehmen können sich die Letztverbrauchergruppe C* auf Basis des Vorjahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zertifizieren lassen. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an den örtlichen Netzbetreiber gesandt werden.

Meldung bis 31. März 2025 nicht versäumen!

Sofern Sie den aus dem Netz bezogenen Strom nicht vollständig selbst verbraucht haben, müssen Sie dem Netzbetreiber die im Jahr 2024 an Dritte weitergeleiteten Strommengen mitteilen. Die meisten Netzbetreiber bieten hierzu auf ihrer Website einen Meldebogen zum Ausfüllen an. Für die an Dritte weitergeleitete Strommenge können keine Begünstigungen der Umlagen in Anspruch genommen werden. Diese nicht selbst verbrauchten Strommengen müssen über geeichte Zähler gemäß § 33 Abs. 2 MessEG erfasst werden.

Die Privilegierung für Mengen >1.000.000 kWh/a besteht nur noch für die § 19 StromNEV-Umlage. Andere Umlagen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Wichtiger Hinweis: Es wird dringend empfohlen, diese Meldung auch dann abzugeben, wenn Ihnen bereits der reduzierte Satz in Rechnung gestellt wurde. Bei fehlender Meldung besteht die Gefahr, dass der Netzbetreiber rückwirkend den höheren Satz einfordert.

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