Meldepflicht gemäß „Aufschlag für besondere Netznutzung“ zum 31.03.2025 nicht versäumen
Meldepflicht gemäß Aufschlag für besondere Netznutzung (ehem. § 19 Abs. 2 StromNEV) Das Gesetz sieht vor, dass Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh je Abnahmestelle bis spätestens zum 31.03.2025 den im Jahr 2024 aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom an ihren jeweiligen Netzbetreiber melden. Für die über 1.000.000 kWh hinausgehenden, selbst verbrauchten […]
20. Februar 2025